Barrierefreiheit ab 2025: Eine Pflegerin hilft einem alten Menschen einen Laptop zu bedienen

Barrierefreiheit für alle ab 2025

Das BFSG räumt 2025 auf.

Ab dem 28. Juni 2025 sind nicht nur öffentliche Institutionen, sondern auch private Marktteilnehmer verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen für ihre Produkte und Dienstleistungen zu erfüllen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf kommerziell betriebene Websites und Onlinehändler. Unternehmen sind nun dazu verpflichtet, die genauen technischen Standards zur Barrierefreiheit zu überprüfen, zu dokumentieren und langfristig aufrechtzuerhalten. Bei Nichteinhaltung drohen rechtliche Abmahnungen und finanzielle Sanktionen. Jüngst wurde eine Verordnung erlassen, um die spezifischen Anforderungen weiter zu konkretisieren. Das übergeordnete Ziel dieser Maßnahmen ist es, Menschen mit und ohne Behinderungen uneingeschränkt einzubeziehen.

Meine Zielgruppe betrifft das nicht.

Die exakte Einschätzung gestaltet sich schwierig, da Rückmeldungen über Barrieren eher selten sind. Oftmals wird der Irrglaube verbreitet, Barrierefreiheit betreffe ausschließlich Personen mit Behinderungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass Barrierefreiheit für alle z.B. auch für eine alternde Bevölkerung von Bedeutung ist, da unsere Sehfähigkeit im Laufe der Zeit nachlassen kann. Darüber hinaus kann niemand vorhersagen, ob nicht auch ein plötzlicher Unfall dazu führt, dass beide Arme im Gips liegen – und schon sind alltägliche Handlungen erschwert. In solchen Situationen zeigt sich u.a. auch der wahre Nutzen von barrierefreien Lösungen. Oder ups, ausversehen die Bluetooth Mouse disconnected?

Wen betrifft das BFSG ab 2025?

Das BFSG bzw. die Barrierefreiheit erstreckt sich auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen. In der Produktkategorie sind es z.B. Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone. Aber auch Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und Router. Diese sollten so gestaltet sein, dass alle Menschen sie ohne Einschränkungen nutzen können.

Es sehr großer und wichtiger Faktor ist die Verpflichtung eine barrierefreie Zugänglichkeit zu verschiedenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Hierzu zählen Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (einschließlich Apps) im überregionalen Personenverkehr sowie und Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals) und Bankdienstleistungen. Sehr interessant wird es, wenn man sich den Bereich des elektronischer Geschäftsverkehr ansieht: Hier von ist ein Großteil der Dienstleister und E-Commerce Seiten im Internet betroffen.

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und 2 Millionen Jahresumsatz oder einer höchst Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro bilden hier die Ausnahme, sie sind nicht im BFSG verpflichtet oder unterliegen abgemilderten Pflichten solange sie keine der erwähnten Dienstleistungen oder Produkte anbieten.

Welche Standards gibt es bei der Barrierefreiheit?

Es gibt eine Vielzahl von Standards und Richtlinien zur Barrierefreiheit, die entwickelt wurden, um sicherzustellen, dass Produkte, Dienstleistungen und Umgebungen für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen zugänglich sind.

Ein bekanntes Beispiel ist die Arbeit des W3C (World Wide Web Consortium ) im Bereich der Barrierefreiheit ist die Erstellung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) . Diese Richtlinien legen Standards für die barrierefreie Gestaltung von Webinhalten fest und helfen Entwicklern, Webseiten und Anwendungen so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden können.

Ein weiteres Beispiel ist die BitV , welches für Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung”” steht. Es handelt sich um eine deutsche Verordnung, die die barrierefreie Gestaltung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der öffentlichen Verwaltung regelt. Die BitV wurde auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) erlassen und zielt darauf ab, die Zugänglichkeit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

Die BitV legt Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, Softwareanwendungen, Dokumenten und anderen digitalen Produkten der öffentlichen Verwaltung fest. Sie orientiert sich dabei oft an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortium (W3C).

Die EN (Europäische Norm) 301 549 V3.2.1 dient als Leitfaden für Hersteller, Entwickler und Dienstleister, um sicherzustellen, dass ihre IKT-Produkte und -Dienstleistungen den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Sie orientiert sich oft an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortium (W3C) und trägt dazu bei, eine inklusive digitale Umgebung für alle Nutzer zu schaffen.

Zuletzt nennen wir da noch die ISO-Norm, welche ein internationaler Standard für die Barrierefreiheit in der Gestaltung von interaktiven Systemen sowie Softwareanwendungen und Benutzeroberflächen ist. Er deckt Aspekte wie visuelle, auditive und motorische Einschränkungen ab

Was gilt nun in dem BFSG?

Eine genaue Angabe wurde dazu noch nicht gemacht. In § 4 BFSG lässt aber eine entsprechende Formulierung fast vermuten, dass die Europäische Norm als Maßstab genommen werden kann und sollte. Demnach wird auch die Bitv als Praxis zur Umsetzung der Barrierefreiheit genommen werden können. Allerdings ist dies nur eine Vermutung und eine Ausarbeitung findet noch statt.

Wie sieht es nun im Elektronischen Geschäftsverkehr aus?

Zu den Dienstleistern im elektronischen Geschäftsverkehr zählen alle, die über das Internet Ausführung einer Leistung und bestellte Ware vertreiben, also auch alle E-Commerce Seiten (z.B. Online Shops, Buchungsseiten, Schulungsseiten, o.ä.).

Angebotenen Produkte oder Dienstleistungen müssen barrierefrei bereitgestellt werden. Identifizierungs- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

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1. wahrnehmbar: Die Webseitennutzung erfordert Wahrnehmung. Wenn Elemente wie Audio-Clips für Gehörlose unhörbar oder Bilder für Blinde unsichtbar sind, fehlt die umfassende Wahrnehmbarkeit. Ein Prinzip für Barrierefreiheit ist daher, solche Elemente durch Alternativen zugänglich zu machen, wie z. B. textuelle Bildbeschreibungen.

Das Prinzip “Wahrnehmbar” umfasst vier Richtlinien:

  • Textalternativen (Richtlinie 1.1): Bereitstellung von Textalternativen für visuelle Inhalte.
  • Zeitbasierte Medien (Richtlinie 1.2): Hinzufügen von Untertiteln zu Audio- und Videodateien.
  • Anpassbar (Richtlinie 1.3): Trennung von Inhalt und Struktur für Anpassungsfähigkeit.
  • Unterscheidbar (Richtlinie 1.4): Sicherstellung von guten Kontrasten und flexibler Darstellung (Farben, Schriftgrößen).

2. bedienbar: Webseiten müssen von den Nutzern interaktiv bedient werden können. Einige Internetnutzer sind möglicherweise nicht in der Lage, eine Maus zu verwenden. Um diese Anforderung zu erfüllen, sollte eine Webseite beispielsweise vollständig per Tastatur bedienbar sein.

Das Prinzip “Bedienbar” beinhaltet vier Richtlinien:

  • Per Tastatur zugänglich (Richtlinie 2.1 ): Gewährleistung der Bedienbarkeit über die Tastatur.
  • Ausreichend Zeit (Richtlinie 2.2): Vermeidung von zu kurzen Zeitlimits.
  • Anfälle (Richtlinie 2.3): Verhindern von Designelementen, die Anfälle auslösen könnten.
  • Navigierbar (Richtlinie 2.4): Bereitstellung von Navigationshilfen und Orientierungspunkten.

3. verständlich: Die Webseite muss sowohl die Informationen vermitteln als auch verständlich bedienbar sein. Um dieses Prinzip umzusetzen, sollte beispielsweise der Seitenaufbau möglichst klar gestaltet und Texte einfach gehalten werden.

Das Prinzip “Verständlich” umfasst drei Richtlinien:

  • Lesbar (Richtlinie 3.1 ): Verwendung einer klaren Sprache und einfacher, verständlicher Texte.
  • Ausreichend Zeit (Richtlinie 3.2): Konsequenter Aufbau und gute Selbstverständlichkeit der Benutzeroberfläche.
  • Anfälle (Richtlinie 3.3): Bereitstellung von Eingabehilfen und aktiver Vermeidung von Fehlern.

4. robust: Die Webseite sollte von verschiedenen Browsern und Assistenzprogrammen zugänglich sein. Um die Kompatibilität zu gewährleisten, ist eine korrekte Syntax im HTML-Code wichtig.

Das Prinzip “Robust” beinhaltet eine zentrale Richtlinie:

  • Kompatibel (Richtlinie 4.1 ): Sicherstellung maximaler Kompatibilität mit verschiedenen Browsern und Assistenztools.

Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister?

Wir alle müssen uns auf einige Umstellungen gefasst machen, aber als Verantwortungsvolles Unternehmen stellt man sich dieser Herausforderung doch gerne und ermöglicht es jedem Menschen Zugriff auf seine Dienstleistungen zu haben. Neben den Anforderungen der Barrierefreiheit kommen die fortlaufende Überprüfung der Barrierefreiheit. Produkthersteller müssen von einer technischen Dokumentation über ein Konformitätsbewertungsverfahren sowie Erklärung auch eine CE-Kennzeichnung anbringen. Ausnahmen sind eigentlich nicht vorgesehen, dennoch kann man eine unverhältnismäßigen Belastung im BFSG als Grund nennen. Diese muss dann dokumentiert und für 5 Jahre aufgehoben und auf tatsächlichen Bestand geprüft werden. Zusätzlich muss die Marktüberwachungsbehörde vor Ort und International benachrichtig werden, sollte eine Konformität nicht eingehalten werden können.

Sanktionen und Geldstrafen bei Nicht-Einhaltung

Bei Verstößen sind empfindliche Geldbußen von bis zu 100.000 EUR möglich. Verbraucher haben das Recht, individuell gegen Verstöße vorzugehen, und zugelassenen Verbänden steht das Recht auf Verbandsklagen zu. Diese Verstöße werden als Verletzungen von Marktverhaltensregeln betrachtet, die gemäß § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Mitbewerbern mittels Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- oder Kostenerstattungsansprüchen verfolgt werden können. Dafür werden auf europäischer und nationaler Ebene Marktüberwachungsbehörden etabliert, wobei in Deutschland die Zuständigkeit auf die Bundesländer fällt. Diese Behörden sind befugt, bei Nichteinhaltung der festgelegten Anforderungen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die bis zur Untersagung der betreffenden Dienstleistung reichen können.